§ 23 PflBG
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
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Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Fußnoten
(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)
Suchhilfen: nach Ausbildung festangestellt, keine Vereinbarung Arbeitsverhältnis, nach Lehre unbefristet arbeiten, Ausbildung Anschlussbeschäftigung, bildung, einbarung, schlussbeschäftigung