§ 45 PflBG

Rechte und Pflichten

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Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.

Fußnoten

(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 5 +++)

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