§ 4a PflBG

Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

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Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.

Suchhilfen: Heilpraktiker eigenverantwortlich, Heilkunde ausüben ohne Aufsicht, Erlaubnis zur Heilkundeausübung, Heilpraktiker Befugnis, Eigenverantwortliche Heilbehandlung, Heilpraktikergesetz Ausübung, Heilkundliche Tätigkeit erlaubt, übung