§ 36 PflSchG
Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
↗ Links
- 1.
- den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung,
- 2.
- die zur Anwendung berechtigten Personen und
- 3.
- spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten
- 1.
- die Art der Verpackung,
- 2.
- die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtberufliche Anwender unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße oder
- 3.
- die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 17 Absatz 1
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag festlegen, dass ein für berufliche Anwender zugelassenes Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften auch im Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden darf, soweit sich das für berufliche Anwender zugelassene Pflanzenschutzmittel nur durch Packungsgröße oder Darreichungsform von einem für nichtberufliche Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmittel unterscheidet.
- 1.
- für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie
- 2.
- zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schädlichen Auswirkungen, insbesondere für den Naturhaushalt,
(4) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nummer 3 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen. Werden die Ergebnisse oder die entsprechenden Unterlagen und Proben nicht innerhalb der bestimmten Frist mitgeteilt, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Ruhen der Zulassung anordnen.
- 1.
- ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und
- 2.
- bestimmte Pflanzenschutzmittel
- 1.
- bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und des Einvernehmens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- 2.
- ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen nach Eingang des Einvernehmensersuchens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verweigert wird.
(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Pflanzenschutzmittel Zulassung Inhalt, Abstand Gewässer Anwendung, Schutz Gesundheit Tier, Verpackungsgröße Pestizid, Nichtberufliche Anwendung Pestizid, Risikominderungsmaßnahmen Gebiet, Antragsverfahren Zulassung Pestizid, lassung, wendung, tragsverfahren