§ 1 PharmKfmAusbV 2012
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Suchhilfen: pharmazeutische kaufmännische Ausbildung, Berufsanerkennung staatlich, bildung, rufsanerkennung