§ 9 PhysLabAusbV
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- als Arbeitsproben:
- a)
- elektrotechnische Arbeiten einschließlich Messen, Steuern und Regeln,
- b)
- Bestimmung physikalischer Größen,
- c)
- physikalisch-chemische Versuche, insbesondere aus einem der folgenden Bereiche:
- aa)
- Strukturaufklärung,
- bb)
- quantitative Analyse,
- cc)
- Stoffkonstanten;
- 2.
- als Prüfungsstück:EDV-gestützte Meßdatenauswertung und graphische Darstellung der Ergebnisse.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz,
- b)
- Mechanik, Kalorik, Optik, Elektrik und Atomphysik,
- c)
- physikalische Meßprinzipien und Meßverfahren;
- 2.
- im Prüfungsfach Labortechnik:
- a)
- instrumentelle Analytik,
- b)
- informationstechnische Arbeiten,
- c)
- Leittechnik,
- d)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- angewandte Aufgaben insbesondere aus folgenden Bereichen:
- aa)
- einfache Gleichungen ersten und zweiten Grades,
- bb)
- Funktionen ersten und zweiten Grades sowie deren graphische Darstellung,
- cc)
- trigonometrische Funktionen und Exponentialfunktionen,
- b)
- Aufgaben zur Berechnung physikalisch-chemischer Größen,
- c)
- angewandte Aufgaben aus Fachbereichen der Physik;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Labortechnik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.