§ 28b PKDBSa
Einvernehmliche Übertragung
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Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.
Suchhilfen: freiwillige Übertragung, Betriebliche Altersversorgung Transfer, Übertragungswert auf Kasse, Einvernehmliche Vertragsübertragung, BetrAVG Übertragungsausschluss, tragung, tragsübertragung