§ 30j PKDBSa

Einvernehmliche Übertragung

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Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.

Suchhilfen: Kassenübertragung verhindern, Übertragung von Rentenansprüchen, Übertragung von Pensionswerten, Versorgungswert auf Kasse, BetrAVG Übertragung, Versorgungsübertragung ausschließen, tragung, sorgungsübertragung, schließen