Art 4 PolZusuaVtrCHEG

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In den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist die Vollstreckung unzulässig.

Suchhilfen: Polizeizusammenarbeit Schweiz, Justizielle Zusammenarbeit Schweiz, Vollstreckung verboten, Auslieferung unzulässig, Grenzpolizei‑Kooperation, Strafverfolgung über Grenze, boten, lieferung