§ 5 POP-Abfall-ÜberwV – Registerpflichten
(1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgende Angaben verzeichnet sind:
- 1.
- die Menge, die Art und der Ursprung sowie
- 2.
- die Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(3) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren.
(4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte POP-Abfall-ÜberwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 28.4.2022 I 700
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Mai 2022