§ 16 PostAGSa
Schweigepflicht
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Suchhilfen: Vertrauliche Angaben bewahren, Stillschweigen nach Ausscheiden, Aufsichtsratsgeheimnis, gaben, wahren, scheiden