§ 3 PostbAGSa
Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
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Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt.
Suchhilfen: Postauftrag vergeben, Bundesanstalt beauftragen, Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen, Postdienstleistung delegieren, Telekommunikationsaufgabe übertragen, Auftrag an Bundespost geben, Dienstleistungsauftrag Post, Vertragliche Beauftragung Postbehörde, auftragen, schließen, tragen, auftragung