§ 7 PostbAGSa
Vertretung der Gesellschaft
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Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.
Suchhilfen: Vertretungsmacht Vorstand, Stellvertretender Vorstand, Vertretung durch zwei Vorstände, Vertretungsbefugnis Unternehmen, Vertretungsregelung GmbH, tretung, nehmen, tretungsregelung