§ 56 PostG

Schlichtung durch die Bundesnetzagentur

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Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.

Suchhilfen: Schlichtung Bundesnetzagentur, Zugangsbegehren nicht erfüllt, Mediation bei Netzanschluss, Streit Telekommunikationszugang, Bundesnetzagentur Schlichtungsstelle, Verzögerung Zugangsantrag, Gemeinsame Schlichtungsbeantragung, Zugangsstreit beilegen, gangsbegehren, zögerung, legen