§ 61 PostG – Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Ein Anbieter, der
- 1.
- auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,
- 2.
- zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder
- 3.
- als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026