§ 12 PostPersRG
📖
↗ Links
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.
Suchhilfen: Reisekosten Beamte, Umzugskosten Beamte, Postbeamte Reisekostenerstattung, Dienstreise Kosten Post, Umzugspauschale Post, Kostenregelung Postbeamte, Reise- und Umzugskostenregelung, Beamten Reisekostenvorschrift, zugskosten, zugskostenregelung, amten