§ 7 PpUGV
Ausnahmetatbestände
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Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:
- 1.
- bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
- 2.
- bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
Suchhilfen: Pflegepersonaluntergrenze Ausnahme, kurzfristiger Personalausfall, Patientenzahl stark erhöht, Epidemie Personalmangel, Ausnahme von Untergrenzen, Nachweis Ausnahmetatbestand, grenzen