§ 1 PrüfV
Anwendungsbereich
📖
↗ Links
(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:
- 1.
- Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
- 2.
- Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
- 3.
- Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
- 4.
- Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.
Suchhilfen: Versicherungsaufsicht Bericht erstellen, Prüfungsbericht Gruppenebene, Prüfungsbericht Einzelunternehmen, Prüfungsbericht nach VAG, Prüfungsbericht nach HGB, stellen, zelunternehmen