§ 16 PrüfV

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform

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Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Bewertungsmethoden darzustellen und deren Angemessenheit zu bestätigen.