§ 1 PrümVtrAG

Unmittelbare Anwendbarkeit

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Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

Suchhilfen: Terrorismusbekämpfung EU, EU‑Strafrechtliche Zusammenarbeit, Justizielle Zusammenarbeit EU, Prüm‑Abkommen Anwendung, Polizeiliche Kooperation EU, EU‑Grenzkriminalität bekämpfen, wendung, kämpfen