§ 5 PrümVtrAG

Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

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Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

Suchhilfen: Personenbezogene Daten kennzeichnen, Datenbank Kennzeichnung, Unklare Daten markieren, Datenfehler kennzeichnen, Hinweis auf Datenunsicherheit, Datenbank Hinweistext, Datenkorrektur markieren