§ 1 PrüVOFortkfmBf
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
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(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
- 1.
- die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu analysieren und zu beurteilen,
- 2.
- handwerkliche Unternehmensgründungen zu unterstützen,
- 3.
- handwerkliche Unternehmen kaufmännisch zu führen und zu entwickeln,
- 4.
- die Schnittstellenfunktion zwischen kaufmännischen und leistungserstellenden Unternehmensbereichen wahrzunehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Geprüfter Fachmann Handwerk, Geprüfte Fachfrau Handwerk, Betriebsführung Fortbildung Handwerk, Handwerksbetrieb Führungskraft, Kaufmännische Leitung Handwerksbetrieb, Erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit, triebsführung, bildung