§ 7c PreisStatG
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Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.
Suchhilfen: Daten weiterverwenden, statistische Auswertung, Zweckentfremdung von Daten, Daten für andere Zwecke nutzen, Aufzeichnungen auswerten, Datenübermittlung statistisch, Datenverwendung außerhalb Gesetz, verwenden, wertung, zeichnungen, werten