§ 8a PreisStatG
📖
↗ Links
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken
- 1.
- die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,
- 2.
- die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und
- 3.
- die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Suchhilfen: Statistikperiode verlängern, Erhebungsintervall verkürzen, Bundesstatistik anpassen, EU‑Vorgaben Statistik, lebenswichtige Güter Erhebung, Statistische Verordnung erstellen, Marktrepräsentativität prüfen, kürzen, passen, hebung, ordnung, stellen