§ 1 PreisV 30/53
Grundsatz
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(1) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben.
(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren. Die Preise sollen bei Abschluß des Vertrags festgelegt werden.
(3) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.
Suchhilfen: Marktpreis bei öffentlichen Aufträgen, Preisfestlegung öffentlicher Vertrag, Preisbindung im Vergabeverfahren, Feste Preise bei öffentlichen Aufträgen, Preisvorgaben für öffentliche Aufträge, trägen, gabeverfahren