§ 2 PrfgZAUTV

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

Suchhilfen: Zeugnis gleichwertig anerkennen, Lehrabschlusszeugnis Anerkennung, Berufsabschlusszeugnis Gleichstellung, Zeugnis aus Österreich anerkennen, Anerkennung von Prüfungszeugnissen, Gleichstellung von Ausbildungszeugnissen, Zeugnis für Ausbildungsberuf anerkennen, erkennen, erkennung, bildungszeugnissen