§ 2 PrfgZFortbAUTV – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012