§ 4 PrLagerhBeihV
Gewährung der Beihilfe
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(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
Suchhilfen: Beihilfenantrag stellen, Beihilfenbescheid erhalten, Bundesanstalt Beihilfe, halten