§ 4 PrLagerhBeihV

Gewährung der Beihilfe

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(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

Suchhilfen: Beihilfenantrag stellen, Beihilfenbescheid erhalten, Bundesanstalt Beihilfe, halten