§ 1 ProMechG
Anwendungsbereich
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt werden soll.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Suchhilfen: Emissionszertifikate erzeugen, Klimaschutzprojekt beantragen, Emissionsminderungszertifikat erhalten, Projekt für Emissionsreduktion, CDM‑Projekt Deutschland, Nuklearanlagen Ausschluss, zeugen, antragen, halten