§ 4 ProMechG

Überprüfung der Verifizierung

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Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates oder bei dem Aufsichtsausschuss einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Suchhilfen: Verifizierungsbericht prüfen, Überprüfungsgesuch einreichen, Zweifel an Bericht melden, Projektträger informieren, Gaststaat Behörde kontaktieren, Aufsichtsausschuss anrufen, Verifizierung überprüfen, Berichtsdaten prüfen, reichen, rufen, ifizierung, richtsdaten