§ 9 ProMechG

Überprüfungsgesuch

📖

Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Suchhilfen: Überprüfungsgesuch einreichen, Behörde Antrag prüfen, Projektträger benachrichtigen, Exekutivrat prüfen lassen, Vertragsparteien‑Übereinkommen prüfen, Antrag auf Überprüfung stellen, Projekt‑Kontrolle anfordern, reichen, nachrichtigen, prüfung