§ 1 ProstAV

Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift

📖

(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.

(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.

Suchhilfen: Wohnungsangaben melden, Zustellanschrift angeben, Meldepflicht Wohnung, Hauptwohnung melden, Adresse angeben, Melderecht Angaben, geben, gaben