§ 21 ProstSchG
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung
↗ Links
- 1.
- der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- 2.
- eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,
- 3.
- das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- 4.
- die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- 5.
- die Dauer der Aufstellung,
- 6.
- die Betriebszeiten,
- 7.
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
- 8.
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.
- 1.
- zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,
- 2.
- zum Schutz der Jugend und
- 3.
- zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.
(3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.
(5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Betrieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.
(6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes bleiben unberührt.
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