§ 1 PrZBrGleichstV – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Bürokaufmann Bürokaufmann
Abschlußprüfung als Bürogehilfin Bürogehilfin
Abschlußprüfung als Teilezurichter Teilezurichter

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PrZBrGleichstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 2.12.1986 I 2111

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026