§ 3 PStG
Personenstandsregister
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(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
- 1.
- die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
- 2.
- die Sperrvermerke nach § 64 und
- 3.
- die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen
Suchhilfen: Eheregister führen, Geburtenregister eintragen, Sterberegister abfragen, Lebenspartnerschaftsregister verwalten, Personenstandsregister elektronisch, Standesamt Registerauskunft, Sperrvermerk eintragen, Stilllegung im Register vermerken, tragen, fragen, walten, merken