§ 79 PStG
Altfallregelung
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Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. November 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig.
Suchhilfen: Altfall Standesamt Berlin, Auslandspersonenstand Beurkundung, Namensrecht Erklärung Altfall, Zuständigkeit früherer Wohnsitz, Ausländischer Personenstand Antrag, Standesamt I Zuständigkeit Altfall, urkundung, klärung