§ 1 PStV
Standesamt
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(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
Standesamt
(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.