§ 40 PsychThApprO
Niederschrift
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(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Fußnoten
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)