§ 24 PTAG
Ende des Ausbildungsverhältnisses
📖
↗ Links
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt des zweiten Abschnitts der staatlichen Prüfung mit Ablauf der Zeit der praktischen Ausbildung.
(2) Die oder der Auszubildende kann bei dem Träger der praktischen Ausbildung schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
- 1.
- den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat oder
- 2.
- ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht zum vorgesehenen Termin ablegen kann.
Suchhilfen: Ausbildungsverhältnis beenden, Ausbildung praktisch Ende, Verlängerung Ausbildung Prüfung, Ausbildung wegen Prüfung verlängern, Ausbildungsende Frist, Ausbildung beenden ohne Prüfung, enden, bildung, längerung