§ 41 PTAG

Anpassungslehrgang

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(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Suchhilfen: Lehrgangsdauer, Lehrgangsinhalte, Ausbildungsverordnung, Lehrgangsumfang, Lehrgangsanpassung, Lehrgangsregelung, Lehrgangsdauer maximal drei Jahre, bildungsverordnung