§ 54 PTAG
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
↗ Links
- 1.
- die Identität dieser Person, insbesondere über deren
- a)
- Namen und Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum und
- c)
- Geburtsort und
- 2.
- den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung.
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
Suchhilfen: gefälschte Ausbildungsnachweise melden, falsche Berufsqualifikation melden, Unterrichtung über gefälschte Nachweise, Informationssystem für Ausbildungsbetrug, richtung