§ 57 PTAG

Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Suchhilfen: unbefugte Berufsbezeichnung führen, Geldbuße für PTA, Ordnungswidrigkeit PTA, Berufszulassung fehlt, illegaler Titel PTA, rufsbezeichnung, rufszulassung