§ 7 PUAG
Stellvertretender Vorsitz
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(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.
(2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.
Suchhilfen: Vorsitzvertretung, Ausschuss Stellvertreter, Vertretung des Vorsitzenden, Abwesender Vorsitzender vertreten, Untersuchungsausschuss Vertretung, Stellvertretung im Ausschuss, sitzvertretung, tretung, sitzenden, treten