Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 10.8.2021 I 3436
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Inhalt
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Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
- § 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
- § 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
- § 3 Geltungsbereich
- § 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
- § 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
- § 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
- § 8 Feststellung des Jahresabschlusses
- § 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
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Zweiter Abschnitt Rechnungslegung von Konzernen
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Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 17 Unrichtige Darstellung
- § 18 Verletzung der Berichtspflicht
- § 19 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 20 Bußgeldvorschriften
- § 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
- § 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
- § 23 Inkrafttreten