§ 21 PWMAusbV

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Suchhilfen: Berufsleben Wirtschaftstest, Arbeitswelt Zusammenhänge prüfen, 60‑Minuten Wirtschafts‑ und Sozialkunde, rufsleben