§ 15 QEWV
Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands
↗ Links
- 1.
- die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands durch
- a)
- die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
- b)
- staatliche Zuwendungen,
- c)
- Zuwendungen sonstiger Dritter und
- d)
- seine Tätigkeiten sowie
- 2.
- die Höhe der Ausgaben des Verbands für
- a)
- die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs,
- b)
- die Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buchstabe a und
- c)
- Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagengesetz.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für weitere Rechnungsjahre verlangen.
Suchhilfen: Verbandsfinanzbericht, Einnahmenübersicht Verband, Mitgliedsbeiträge Höhe, Verbandsausgaben, Kosten Wettbewerbsförderung, Zuwendungen Dritter, Abmahnungsaufwendungen, Jahresabschluss Verband, bandsausgaben, wendungen, mahnungsaufwendungen