§ 9 QEWV
Verfahren zur Überprüfung der Eintragung
↗ Links
- 1.
- die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder
- 2.
- eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.
(2) Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.
- 1.
- ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren waren,
- 2.
- erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,
- 3.
- vereinbarten Vertragsstrafen,
- 4.
- verwirkten Vertragsstrafen und
- 5.
- angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.
(4) Die Angaben oder Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
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