§ 19 QFUV

Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“

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Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
2.
Erstellen von Kalibrierprotokollen,
3.
Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,
4.
Erstellen von Prüfprotokollen,
5.
Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.