§ 6a RückAbzinsV

Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

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Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.

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