§ 5 RAG 1982
Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
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Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
Suchhilfen: Anpassung korrigieren, Fehlerhafte Leistungsanpassung, Berichtigung von Anpassungen, Keine Rückforderung bei Überzahlung, Leistung bis Monatsende zahlen, Korrektur nach Prüfung, passung, richtigung, passungen, zahlung